
Markenrecht: „shopaholic“ kein allgemein gebräuchliches Wort
OLG Hamburg: „shopaholic“ ist kein allgemein gebräuchliches Wort der deutschen Alltagssprache. Gedruckt auf einem T-Shirt wird es als Marke verstanden.

OLG Hamburg: „shopaholic“ ist kein allgemein gebräuchliches Wort der deutschen Alltagssprache. Gedruckt auf einem T-Shirt wird es als Marke verstanden.

OLG Karlsruhe: Ein Unternehmen darf das Schriftzeichen „STL“ weder auf Flaschen noch in der Werbung verwenden. Die Verwechslungsgefahr zu „STIHL“ sei zu groß.

Bundespatentgericht lehnt die Eintragung von „EnergieMobil“ als Marke ab. Es fehle an der Unterscheidungskraft und der Begriff sei freihaltebedürftig.

Aufgrund des Freihaltebedürfnisses und der fehlenden Unterscheidungskraft kann der Begriff „Soft Cake“ nicht als Marke beim DPMA eingetragen werden.

Aufgrund des Freihaltebedürfnisses und der fehlenden Unterscheidungskraft kann der Begriff „Crunchy“ nicht als Marke beim DPMA eingetragen werden.

LG Hamburg: Unberechtigte Abmahnungen wegen einer vermeintlichen Markenrechtsverletzung führen zu einem Anspruch auf Schadensersatz gegen den Abmahnenden.

Das BPatG lehnte die Eintragung der Marke „Wacholder“ ab. Das Freihaltebedürfnis überwiege, weshalb ein markenrechtlicher Schutz nicht möglich sei.

Zeigen Amazon-Suchergebnisse bei Eingabe eines markenrechtlich geschützten Begriffs auch Produkte der Konkurrenz an, so liegt eine Markenrechtsverletzung vor.

Die Gemeinschaftsmarke wird „Unionsmarke“. Mit der Unionsmarkenverordnung geht am 23.03.2016 eine weitreichende Reform des europäischen Markenrechts einher.
Der BGH hat entschieden, dass zwischen dem „Lindt-Teddy“ und der Wortmarke „Goldbär“ keine Ähnlichkeit besteht.