
Neue Abmahnfalle – Onlinehändler müssen auf OS-Plattform verlinken
OLG München: Onlinehändler, die in ihrem Onlineshop nicht auf die OS-Schlichtungsplattform hinweisen, müssen zukünftig mit teuren Abmahnungen rechnen.

OLG München: Onlinehändler, die in ihrem Onlineshop nicht auf die OS-Schlichtungsplattform hinweisen, müssen zukünftig mit teuren Abmahnungen rechnen.

KG Berlin: Modifizierte Unterlassungserklärung räumt Wiederholungsgefahr im Wettbewerbsrecht nicht automatisch vollständig aus.

BGH äußert sich erneut zum Streitwert bei der Abmahnung unwirksamer AGB. Beschwer pro Klausel im Einzelfall auf 2.500 Euro festgelegt.

Nach der Auffassung des BGH verstößt die Smartphone-App „Uber Black“ gegen das Wettbewerbsrecht und insbesondere gegen das Personenbeförderungsrecht.

„Für schnellere, intensivere und multiple Orgasmen“ ist keine wettbewerbsrechtlich unzulässige reklamehafte Übertreibung bei der Werbung für Vibratoren.

Die Werbung mit dem Slogan „Surfen im schnellsten Netz der Stadt“ ist unzulässig, soweit der Anbieter nicht dauerhaft schneller ist als andere Anbieter.

Fehlt im Impressum eines erlaubnispflichtigen Gewerbes die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde, droht dem Betreiber der Website eine Abmahnung.

OLG Köln stellt sich gegen die Ansicht des Landgerichts. Dennoch gehört nach einem Vergleich nun die Domain fc.de dem 1. FC Köln.

Unterlassungserklärungen können bei Rechtsmissbrauch gekündigt werden. Eine Geltendmachung der Vertragsstrafe im Nachhinein ist dann nicht mehr möglich.

Soweit nicht auf die Übermittlung der Daten hingewiesen wird, verstößt die Nutzung von Social-Plugins, wie dem Facebook Like-Button, gegen Wettbewerbsrecht.