
Automatische Umstellung des Internettarifs ist wettbewerbswidrig
Nach dem LG Berlin ist die automatische Umstellung des Internettarifs eines Kunden wettbewerbswidrig.

Nach dem LG Berlin ist die automatische Umstellung des Internettarifs eines Kunden wettbewerbswidrig.

Bei Streitigkeiten über Vertragsstrafeversprechen im Wettbewerbsrecht sind die Landgerichte ausschließlich zuständig.

Das LG Bonn hat entschieden, dass im Falle einer Unterlassungsverpflichtung bezüglich der Nennung einer ehemaligen Firmierung eine Recherchepflicht besteht.

Ein Abmahner mit dem Hinweis „keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ in den eigenen AGB kann keine Erstattung von Anwaltskosten verlangen.

Das Werben mit vorher-nachher-Fotos für ästhetisch-plastische Operationen stellt einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz dar.

Dem Käufer einer Ware steht kein Widerrufsrecht zu, wenn er den Kauf auf einer Messe abschließt. Die Regelungen zum Widerrufsrecht finden keine Anwendung.

Wer über das eBay-Programm VeRi unberechtigt vermeintlich rechtsverletzende Angebote von Mitbewerbern meldet, handelt wettbewerbswidrig.

Die Bezeichnung eines normalen Online-Shops als „Outlet“ suggeriert dem Verbraucher einen Fabrikverkauf. Dies ist irreführend und somit wettbewerbswidrig.

Existiert eine Telefonnummer, muss das Unternehmen diese in der Widerrufsbelehrung nennen. Anderenfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor.

Werden in einer Anzeigenwerbung Angaben aus dem Energieausweis vorenthalten, so kann dies eine unlautere Wettbewerbshandlung durch den Makler darstellen.